Der 18. Geburtstag ist im Unterhaltsrecht ein Bruch, kein sanfter Übergang: Das Kindergeld wird plötzlich voll angerechnet, aus einem zahlenden Elternteil werden zwei — und ein Kind, das nicht mehr zur Schule geht, rutscht in der gesetzlichen Rangfolge weit nach hinten. Was ab 18 gilt, mit amtlichen Quellen.
Der Bruch mit 18 — fünf Dinge ändern sich gleichzeitig
| Was | bis 17 | ab 18 |
|---|---|---|
| Kindergeld (259 €) | hälftig angerechnet (129,50 €) | voll angerechnet (259 €) |
| Wer zahlt | ein Elternteil betreut, einer zahlt | beide Eltern zahlen Barunterhalt |
| Bedarf | Einkommen des Zahlenden | zusammengerechnetes Einkommen beider Eltern |
| Altersstufe | 0–5 / 6–11 / 12–17 | 4. Altersstufe („ab 18") |
| Eigenes Einkommen des Kindes | i. d. R. hälftig auf den Barunterhalt | voll auf den Bedarf |
Der wichtigste Punkt ist der zweite: Solange das Kind minderjährig ist, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung — nur der andere zahlt, und deshalb wird auch das Kindergeld hälftig geteilt. Mit der Volljährigkeit endet dieses Modell: Jetzt haften beide Elternteile anteilig in Geld, jeder nach seinen Einkommensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Für den bisher betreuenden Elternteil kann das eine unangenehme Überraschung sein, für den bisher zahlenden oft eine Entlastung.
Der zweite große Hebel ist das Kindergeld: Es wird ab 18 voll auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB) — 259 € statt 129,50 €. Allein das senkt den zu zahlenden Betrag gegenüber der 3. Altersstufe spürbar, obwohl der Tabellenbedarf steigt.
Privilegiert oder nicht? Der praktisch wichtigste Unterschied
Volljährig ist nicht gleich volljährig. Das Gesetz stellt eine Gruppe den Minderjährigen ausdrücklich gleich — die privilegierten volljährigen Kinder nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB. Dafür müssen alle drei Merkmale zusammenkommen:
- noch nicht 21 Jahre alt,
- lebt im Haushalt der Eltern (oder eines Elternteils),
- befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung.
Der Unterschied ist groß:
| privilegiert | nicht privilegiert | |
|---|---|---|
| Rang (§ 1609 BGB) | 1 | 4 |
| Selbstbehalt | 1.450 € / 1.200 € | 1.750 € |
| Gesteigerte Unterhaltspflicht | ja (§ 1603 Abs. 2) | nein |
Rang 4 heißt: Ein volljähriges Kind in Berufsausbildung oder im Studium steht hinter minderjährigen Geschwistern, hinter betreuenden Elternteilen und sogar hinter geschiedenen Ehegatten. Reicht das Einkommen nicht für alle, geht es leer aus, solange die vorrangigen Berechtigten nicht gedeckt sind (mehr dazu im Artikel Selbstbehalt & Mangelfall). Und der Selbstbehalt liegt mit 1.750 € um 300 € höher — auch das ist bares Geld.
Faustregel: Der 21. Geburtstag oder der Schulabschluss beendet die Privilegierung — der Auszug aus dem Elternhaushalt ebenfalls. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bleibt, aber er wird nachrangig.
Wie hoch ist der Bedarf?
Für volljährige Kinder im Elternhaushalt gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eingestuft wird aber nicht mehr nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern (Leitlinien NRW Nr. 13.1) — mit zwei Besonderheiten:
- Keine Umgruppierung: Die sonst übliche Auf- oder Abstufung nach der Zahl der Berechtigten findet hier nicht statt.
- Deckelung: Kein Elternteil haftet auf mehr, als sich aus seinem eigenen Einkommen ergäbe. Das zusammengerechnete Einkommen darf also den Bedarf hochtreiben — aber nicht über die Grenze dessen, was der einzelne Elternteil nach seiner eigenen Einkommensgruppe schuldete.
Studierende mit eigenem Hausstand fallen aus der Tabelle heraus: Für sie gilt ein Pauschalbedarf von 990 € im Monat, darin bis zu 440 € Warmmiete (DT 2026, Anm. A IV). Nach oben sind Abweichungen möglich. Nicht enthalten sind Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sowie Studiengebühren (Anm. A V) — die kommen obendrauf; Semesterbeiträge sind dagegen abgedeckt (Nr. 11.1 Abs. 2).
Wer zahlt welchen Anteil? Die Haftungsquote
Beide Eltern haften — aber nicht hälftig, sondern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Maßgeblich ist das Einkommen oberhalb eines Sockelbetrags: 1.750 € beim nicht privilegierten Kind, 1.200 € bzw. 1.450 € beim privilegierten (Leitlinien NRW Nr. 13.3 Abs. 3). Nur was über diesem Sockel liegt, geht in die Quote ein.
Ein durchgerechnetes Beispiel — Lena, 19, studiert und wohnt weiterhin zu Hause (also 4. Altersstufe, nicht privilegiert, kein eigenes Einkommen). Vater: 3.200 € bereinigtes Netto, Mutter: 2.900 €.
| Schritt | Rechnung |
|---|---|
| Zusammengerechnetes Elterneinkommen | 3.200 + 2.900 = 6.100 € |
| Einkommensgruppe (keine Umgruppierung) | Gruppe 11 (5.701–6.400 €) |
| Bedarf, 4. Altersstufe | 1.173 € |
| abzüglich volles Kindergeld | 1.173 − 259 = 914 € Restbedarf |
| Einkommen über dem Sockel (1.750 €) | Vater 1.450 € · Mutter 1.150 € · Summe 2.600 € |
| Haftungsquote | Vater 55,8 % · Mutter 44,2 % |
| Anteil Vater | 914 × 1.450 ÷ 2.600 = 510 € |
| Anteil Mutter | 914 × 1.150 ÷ 2.600 = 404 € |
Die Deckelung kontrollieren wir zum Schluss: Der Vater allein läge mit 3.200 € in Gruppe 4 (Bedarf ab 18: 803 €), die Mutter mit 2.900 € in Gruppe 3 (768 €). Beide Haftungsanteile liegen darunter — die Deckelung greift hier also nicht. Endbeträge werden auf volle Euro gerundet (Leitlinien NRW Nr. 25).
Zwei Dinge fallen auf: Erstens zahlt der Vater trotz des höheren gemeinsamen Bedarfs weniger, als er als alleiniger Barunterhaltspflichtiger eines 17-Jährigen gezahlt hätte — weil das volle Kindergeld abgeht und die Mutter mithaftet. Zweitens entscheidet der Sockel über die Quote, nicht das Bruttoverhältnis der Einkommen: Bei 3.200 zu 2.900 € liegt das Einkommensverhältnis bei 52:48, die Haftungsquote aber bei 56:44. Je näher ein Elternteil am Sockel liegt, desto stärker sinkt sein Anteil.
Ausbildungsvergütung & BAföG: Das Kind zahlt mit
Volljährige Kinder müssen ihr eigenes Einkommen voll auf den Bedarf anrechnen lassen (Leitlinien NRW Nr. 13.2) — anders als Minderjährige, bei denen es in der Regel nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet wird. Konkret:
- Ausbildungsvergütung: Zuerst gehen 100 € Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf ab (Nr. 10.2.3 / 12.2 Abs. 2; höherer Aufwand ist konkret nachzuweisen). Der Rest wird angerechnet.
- BAföG: zählt als Einkommen — auch der Darlehensanteil, obwohl er später zurückzuzahlen ist (Nr. 13.2 / Nr. 2.4).
Zurück zu Lena: Nehmen wir an, sie macht statt des Studiums eine Ausbildung mit 900 € Netto-Vergütung, wohnt weiter zu Hause, Elterneinkommen unverändert.
| Schritt | Rechnung |
|---|---|
| Bedarf (Gruppe 11, 4. Altersstufe) | 1.173 € |
| abzüglich volles Kindergeld | − 259 € |
| Ausbildungsvergütung − 100 € Pauschale | 900 − 100 = − 800 € |
| Restbedarf | 114 € |
| Anteil Vater (55,8 %) · Mutter (44,2 %) | 64 € · 50 € |
Aus 914 € Restbedarf werden 114 €. Eine Ausbildungsvergütung ist damit der stärkste einzelne Hebel im Volljährigen-Unterhalt — und der Grund, warum viele Zahlungspflichtige ab dem Ausbildungsbeginn ihres Kindes deutlich entlastet werden. Umgekehrt gilt: Ohne eigenes Einkommen bleibt es beim vollen Restbedarf, auch mit 19 oder 23.
Was das praktisch heißt
Wenn du zahlst: Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Rechnung, nicht nur der Betrag — sie wird mit anderen Zutaten neu aufgestellt: volles Kindergeld, Mithaftung des anderen Elternteils, eigenes Einkommen des Kindes, gegebenenfalls der höhere Selbstbehalt von 1.750 €. Nachrechnen lohnt sich in aller Regel, weil der Zahlbetrag durch die volle Kindergeld-Anrechnung und die Haftungsquote oft sinkt.
Wenn du Unterhalt bekommst: Der Bedarf hängt jetzt am Einkommen beider Eltern — ohne beide Zahlen lässt er sich nicht bestimmen. Und: Nach dem Ende der Privilegierung (21. Geburtstag, Schulabschluss, Auszug) rutscht der Anspruch in den 4. Rang. Bei knappem Einkommen des Pflichtigen bleibt dann oft nichts, weil vorrangige Berechtigte zuerst bedient werden.
In beiden Richtungen gilt: Die Beträge hier sind das Grundgerüst. Der konkrete Fall hängt an der Bereinigung des Einkommens (siehe bereinigtes Nettoeinkommen) und an Zusatzbedarfen wie Kranken-/Pflegeversicherung oder Studiengebühren, die im Tabellenbetrag nicht enthalten sind.
Was der Web-Rechner kann — und was nicht
Ehrlich gesagt: Der Unterhaltsrechner auf dieser Seite rechnet nur minderjährige Kinder (0–17). Das zusammengerechnete Elterneinkommen, die Deckelung, die Haftungsquote über dem Sockel und die Anrechnung von Ausbildungsvergütung oder BAföG stecken in der fam-calc-App — dort sind die Volljährigen-Fälle inklusive Kindeseinkommen umgesetzt. Für den Basisfall bis 17 (Tabellenbetrag, Kindergeld-Verrechnung, Selbstbehalt-Check) reicht der Web-Rechner; für den Fall ab 18 rechnest du mit diesem Artikel von Hand — oder wartest auf die App.