Die Düsseldorfer Tabelle ist der Maßstab für Kindesunterhalt in Deutschland — dabei ist sie gar kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die bundesweit von den Familiengerichten genutzt wird. Zum 01.01.2026 wurde sie turnusgemäß angepasst. Hier steht, wie sie funktioniert und was sich geändert hat.
Wie die Tabelle aufgebaut ist
Die Tabelle ordnet jedem Fall einen monatlichen Bedarf des Kindes zu — über zwei Achsen:
- 15 Einkommensgruppen nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils: Gruppe 1 reicht bis 2.100 € netto, Gruppe 15 endet bei 11.200 €. Darüber entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
- 4 Altersstufen des Kindes: 0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre (§ 1612a BGB).
Die unterste Gruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt (100 %); nach oben steigen die Sätze schrittweise bis auf 200 % in Gruppe 15. Wichtig: Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten — bei nur einem Berechtigten wird in der Regel eine Gruppe höher eingestuft, ab drei Berechtigten entsprechend niedriger.
Die Werte 2026 an der Basis
Der Mindestunterhalt 2026 (zugleich Gruppe 1 der Tabelle) beträgt nach der Mindestunterhaltsverordnung:
| Altersstufe | Bedarf / Monat | Zahlbetrag nach Kindergeld* |
|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 356,50 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 428,50 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 523,50 € |
| ab 18 (im Elternhaushalt) | 698 € | 439,00 € |
*Bei Minderjährigen wird das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen, bei Volljährigen das volle (259 €) — warum, steht hier. Bei höherem Einkommen steigen die Beträge: Wer z. B. 3.000 € bereinigtes Netto hat, landet (bei zwei Berechtigten) in Gruppe 4 mit 115 % des Mindestunterhalts. Die vollständige amtliche Tabelle mit allen 15 Gruppen veröffentlicht das OLG Düsseldorf — unser Rechner stuft dich automatisch ein.
Was sich 2026 geändert hat
| Position | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Mindestunterhalt 0–5 Jahre | 482 € | 486 € |
| Mindestunterhalt 6–11 Jahre | 554 € | 558 € |
| Mindestunterhalt 12–17 Jahre | 649 € | 653 € |
| Bedarf ab 18 (1. Einkommensgruppe) | 693 € | 698 € |
| Kindergeld (je Kind, einheitlich) | 255 € | 259 € |
| Selbstbehalte | unverändert | unverändert |
Neu beziffert wurden außerdem erstmals die Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt (mindestens 2.650 €). Für die allermeisten Familien relevant bleibt: Studierende mit eigenem Hausstand haben weiterhin einen Pauschalbedarf von 990 € (darin 440 € Warmmiete).
Selbstbehalt: Was dem Zahlenden bleibt
Unterhalt muss niemanden unter das eigene Existenzminimum drücken. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt 2026 ein notwendiger Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Reicht das Einkommen nicht für alle Zahlbeträge, liegt ein Mangelfall vor — dann wird das verfügbare Geld quotenmäßig verteilt.
Leitlinie, kein Gesetz
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Verbindlich wird Unterhalt erst durch Vereinbarung, Jugendamts-Urkunde oder Gerichtsbeschluss — und im Einzelfall kann das Gericht abweichen. Genau deshalb lohnt es, den eigenen Fall nachvollziehbar durchzurechnen, bevor man in ein Beratungsgespräch geht.