„In der Tabelle stehen 558 € — warum soll ich nur 428,50 € bekommen?" Diese Frage ist der wohl häufigste Streitpunkt beim Kindesunterhalt, und sie hat eine einfache Antwort: Die Düsseldorfer Tabelle zeigt den Bedarf des Kindes, nicht den Überweisungsbetrag. Dazwischen steht das Kindergeld.
Warum das Kindergeld verrechnet wird
Das Kindergeld steht dem Kind zu — es soll seinen Bedarf decken. Bei getrennten Eltern erhält es aber in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Deshalb ordnet § 1612b BGB einen Ausgleich an:
- Minderjährige Kinder: Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Anteil durch Pflege und Erziehung. Das Kindergeld wird deshalb hälftig auf den Barunterhalt angerechnet — der zahlende Elternteil überweist 129,50 € weniger als den Tabellenbetrag.
- Volljährige Kinder: Beide Eltern schulden Barunterhalt. Das Kindergeld wird voll (259 €) auf den Bedarf angerechnet.
Beispiel 2026
Kind, 8 Jahre, zahlungspflichtiger Elternteil mit 2.800 € bereinigtem Netto (Einkommensgruppe 3 bei zwei Berechtigten):
| Tabellenbetrag (Gruppe 3, Altersstufe 6–11) | 614,00 € |
| − hälftiges Kindergeld (§ 1612b BGB) | − 129,50 € |
| Zahlbetrag (wird überwiesen) | 484,50 € |
Das amtliche Tabellenwerk enthält deshalb seit Jahren einen eigenen Zahlbetrags-Anhang — und trotzdem wird in Diskussionen, Vergleichen und sogar manchen Apps regelmäßig der falsche der beiden Beträge zitiert. Wer verhandelt, sollte immer dazusagen, welchen Betrag er meint.
Drei Stolperfallen
- Kindergeld-Erhöhungen dämpfen die Tabellen-Erhöhung: Steigt das Kindergeld (2026: von 255 € auf 259 €), steigt auch der Abzug. 2026 erhöht sich der Mindestunterhalt um 4 €, das halbe Kindergeld um 2 € — beim Zahlbetrag kommen also nur 2 € mehr an (z. B. 354,50 € → 356,50 € in der jüngsten Altersstufe).
- Ab dem 18. Geburtstag springt der Abzug: Aus −129,50 € werden −259 € — gleichzeitig ändern sich Bedarf und Verantwortlichkeit (beide Eltern haften anteilig). Der Monat der Volljährigkeit ist ein klassischer Anlass, neu zu rechnen.
- Eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) mindert den Zahlbetrag zusätzlich — nach Abzug einer Pauschale von 100 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf.